Eigentümergrundschuld



Nach dem Recht des Bürgerlichen Gesetz Buchs in der aktuellen Fassung, ist nach deutschem Sachenrecht eine Grundschuld die auf den Namen des Grundstückseigentümers in das Grundbuch eingetragen ist oder wird.

Ist diese Eigentümergrundschuld irgendwann erloschen, zum Beispiel weil die Hypothek abbezahlt ist, wird diese gelöscht. Die eingetragene Grundschuld bleibt jedoch bestehen. Dieser Löschungsanspruch kann jedoch vertraglich von Anfang an ausgeschlossen werden. Um den Ausschluss des Löschungsanspruches zu vollenden bedarf es zusätzlich einer Eintragung ins Grundbuch noch vor dem Hausbau.

Grundbucheintragungen der Grundrisse sind jederzeit beim Grundbuchamt der örtlichen Gemeinde oder Stadtverwaltung möglich, sofern es in den regulären Öffnungszeiten liegt.

Dabei muss eiine Grundschuld nicht zwangsläufig einer persönlichen Forderung gegenüber stehen so wie es bei der Hypothek der Fall ist. Als Leitsatz gilt hier “Eine Grundschuld hat keinen Schuldgrund”.

Ziel dieser Eintragung mit der Eigentümergrundschuld kann es Beispielsweise sein sich eine höhere Rangstelle für eine Kreditaufnahme zu beschaffen und so seine Bonität zu erhöhen.

Ebenfalls ist es möglich durch den Gesetzgeber erzwungen zu bekommen wenn die Hypothek einer gesicherten Forderung ganz oder teilweise erloschen ist. Dies ist ersichtlich durch § 1164 und § 1177 des Bürgerlichen Gesetz Buchs. Die “freien Teile” der Hypothek wandeln sich automatisch in eine Eigentümergrundschuld um. Dies ist im Grundbuch so nicht geschrieben und auch nicht direkt zu erkennen. Hier ist tiefergehendes rechtliches Wissen, bzw. ein Gang zum Rechtsanwalt nötig.

Sofern außer der Eigentümergrundschuld noch andere, gleichrangige oder nachrangige Grundpfandrechte am Grundbesitz bestehen, so können die Inhaber dieser Rechte den  gesetzlichen Löschungsanspruch der sich aus § 1179a des BGB ergibt ergreifen.

Das Gesetz das bereits 1977 eingeführt wurde, hat den Sinn beim Löschungsanspruch das Aufrücken gleichrangiger Grundpfandberechtigter zu ermögliche. Dieser Löschungsanspruch kann beim Architektenhaus vertraglich ausgeschlossen werden, bedarf aber einer Eintragung ins Grundbuch.



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